§ 1 Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im gesamten, sowie in einzelnen Bestimmungen unabhängig voneinander, auch für künftige Rechtsgeschäfte gleicher Art. Sie gelten auch für die im Betrieb des Unternehmens tätigen Personen, sowie etwaig beauftragte Subunternehmer.

Allen Vereinbarungen, Angeboten, liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie werden durch den Auftraggeber, durch Auftragserteilung, spätestens aber ab Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Preis

Aufträge, für die nicht Fixpreise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Preislisten bzw. Listenpreisen fakturiert. Sämtliche Preisvereinbarungen verstehen sich netto ab Werk zuzüglich MwSt. Weitere Kosten und Gebühren wie Frachtversicherung, Zoll, etwaige Lizenzgebühren etc. werden gesondert in Rechnung gestellt. Alle nach Vertragsabschluss eintretenden Veränderungen der vereinbarten Preise infolge Währungsschwankungen sowie jener Währung am Vertragsort treffen den Auftraggeber. Wir sind berechtigt bis längstens 1.1.2002 wahlweise in Schillingbeträgen oder in Eurowährung zu fakturieren.

§ 3 Zahlung

Zahlungen haben spätestens 7 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug, aus welchem Grund auch immer, gilt als vereinbart, dass Zinsen nach § 1333 Abs.2 ABGB mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz nachverrechnet werden können. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. Wir sind berechtigt, unsere Gesamtforderungen fällig zu stellen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers oder eine Änderung seiner Firmenverhältnisse eintritt, ferner bei Vertragsverletzungen, Zahlungsverzug hinsichtlich anderer Verpflichtungen, Zahlungsunfähigkeit, Konkurs- oder Ausgleichsverfahren.

§ 4 Liefertermine

Lieferzeiten gelten nur als annähernd vereinbart. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und sind eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat, oder bei Versendungsmöglichkeit der Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

Die Lieferfristen verlängern sich auch innerhalb eines Lieferverzuges angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die trotz den Umständen des Einzelfalles entsprechenden Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte, gleich, ob dies in unserem Werk, oder in dem eines etwaigen Subunternehmers eingetreten sind – insbesondere bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung. Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten ist ferner, dass der Auftraggeber offene Zahlungsvereinbarungen eingehalten hat, Ausgangsmaterialien von ihm rechtzeitig vorgelegt, die Kopierfreigabe erteilt, oder sonstige Angaben des Kunden gemacht, oder Auflagen erfüllt wurden.

§ 5 Gefahrenübergang

Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den mit dem Versand Beauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Verwendung oder die Abnahme aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Auftragnehmers gelegen sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber bzw. Kunden über. Sämtliche Kosten des Versands trägt der Auftraggeber bzw. Kunde, soweit nicht eine andere Vereinbarung schriftlich getroffen wird.

§ 6 Besteller und Mitwirkungspflichten

Durch die Übergabe des Ausgangsmaterials (Masterband) und Auftragserteilung versichert der Auftraggeber bzw. Kunde, dass er sämtliche Rechte, insbesondere Urheber-, Leistungsschutzrechte, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich und zu beachten sind, besitzt. Der Auftraggeber bzw. Kunde ist zur Schad- und Klagloshaltung unseres Unternehmens verpflichtet, so er nicht diese Rechte besitzt.

Auf Verlangen ist der Auftraggeber bzw. Kunde verpflichtet, diesen Nachweis zu führen. Erfolgt dies nicht, oder bestehen diese Rechte nach unserer Auffassung nicht zu Recht, sind wir zur Leistungsverweigerung berechtigt. Anfallende Gebühren, über mechanische-, musikalische Rechte einer audiovisuellen Produktion, die von Gesellschaften zur Wahrung mechanisch-, musikalischer Urheberrechte kraft vertraglicher Vereinbarung bzw. Gesetz eingefordert werden, trägt der Auftraggeber allein.

Der Kunde hat selbst für einen vollständigen Versicherungsschutz, insbesondere Transportversicherung, zu sorgen. Er hat ferner für den Fall der Ersetzung des Ausgangsmateriales Sicherheits- Zweitmateriales/Muster oder dergleichen zur Verfügung zu stellen.

§ 7 Bearbeitung und Aufbewahrung

Alle von uns hergestellten Signalträger und Hilfsmittel für die Kopierung, Titelvorlagen und dergleichen bleiben unser Eigentum und werden nicht ausgehändigt.

Aus Anlass der Aufbewahrung, Verwendung und Versendung von Masterbändern übernehmen wir keine wie immer geartete Haftung, es sei denn, der Schadenseintritt würde unsererseits grob fahrlässig herbeigeführt. Sollte es sich bei zur Auftragsabwicklung oder bei zu archivierenden Mastermaterialien um Originalmasterbänder (Materialien) handeln, werden Sicherheitskopien nur auf Wunsch des Auftraggebers bzw. Kunden angefertigt, wofür von diesem die tarifmäßigen Kosten zu übernehmen sind.

Für die Dauer der Erstbearbeitung des erteilten Auftrags erfolgt die Aufbewahrung unentgeltlich. Für eine darüberhinausgehende Aufbewahrungszeit werden tarifmäßige Kosten verrechnet.

Das übergebene Material des Auftraggebers bzw. Kunden ist nach vorangegangener Ankündigung an die letztbekannte Anschrift des Kunden zu senden. Kommt dieses als postalisch nicht zustellbar zurück, sind wir berechtigt, das Material entweder auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers/Kunden zu hinterlegen oder zu entsorgen.

Die Untersuchung, Prüfung und Begutachtung übergebener Materialien ist nicht Teil unserer Leistung.

§ 8 Mängelrügen, Gewährleistung

Die Beanstandungen und Rügen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich unter gleichzeitiger Übersendung der beanstandeten Gegenstände mitzuteilen, ansonsten ist die Gewährleistung verwirkt.

Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bzw. Kunden verfristen innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Ware.

Die Abnahme ist erfolgt, wenn der Kunde die Ware erhalten oder innerhalb von drei Wochen ab Auslieferung dies nicht ausdrücklich schriftlich beanstandet hat. Erfolgt keine Auslieferung und wird der Kunde von uns schriftlich von der Fertigstellung informiert, gilt gleiches ab dem Zeitpunkt unserer Fertigstellungsmitteilung.

§ 9 Haftung

Für die uns übergebenen Materialien und Gegenstände haften wir bei schuldhaft verursachtem Verlust, Beschädigung und Löschung auf den Materialwert des Trägermaterials gleicher Art und Länge. In allen anderen Fällen, insbesondere für die Verwendung und Verwahrung wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

§ 10 Sicherungsrechte

Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber bzw. Kunden unser Eigentum. Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Bei Vollstreckungsmaßnahmen Dritter hat der Auftraggeber bzw. Kunde uns unverzüglich unter Übergabe aller für eine Intervention erforderlichen Unterlagen schriftlich zu informieren. Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, die der Auftraggeber bzw. Kunde vornimmt, erfolgen für uns, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. An den uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen überträgt uns der Auftraggeber bzw. Kunde Sicherheitseigentum. Dies gilt auch für etwaige Anwartschaftsrechte. Er überträgt uns ferner mit der Auftragserteilung die ausschließlichen, inhaltlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an allen Filmwerken und Laufbildern, die auftragsgegenständlich sind.

§ 11 Verwendungszweck

Das auf Videokassetten und anderen Speichermedien enthaltene Programm und deren Ausstattung ist urheberrechtlich geschützt. Programme, die ausschließlich zur Vorführung für nicht gewerbliche Zwecke im Privatbereich lizenziert sind, dürfen nur zu privaten Zwecken verwendet werden. Jede darüberhinausgehende Nutzung z.B. öffentliche Vorführung oder unerlaubte Vervielfältigung ist ohne Zustimmung des Lizenzgebers untersagt. Bei Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber bzw. Kunde im Falle der Inanspruchnahme des Auftragnehmers uns in jeglicher Richtung hin schad- und klaglos zu halten, uns sämtliche Interventionskosten zu ersetzen und sämtliche Erklärungen zu unseren Gunsten abzugeben.

§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort

Gerichtsstand ist Voitsberg und Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens des Auftragnehmers, Rosental. Alle Streitigkeiten sind ausschließlich nach österreichischem Recht zu entscheiden.

 

Unsere AGB als PDF.